ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der Firma Siegfried Perktold GmbH im Folgenden kurz „PERKTOLD“ genannt

 

1.Geltungsbereich:

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die Perktold im Rahmen ihrer Beauftragung einschließlich Auftragserweiterungen und Folgeaufträge durchführt, und bilden jeweils einen untrennbaren Bestandteil des gegenständlichen Auftrags. Abweichungen von diesen Bedingungen sind für Perktold nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich anerkannt hat.

1.2. Für Lieferungen und Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend vor diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen vorsieht.

2. Kostenvoranschläge:

2.1. Ein Kostenvoranschlag von Perktold beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene detaillierte Aufstellung der mit einer bestimmten Auftragsausführung verbundenen Kosten (Material-, Arbeitsaufwand etc.).

2.2. Ein Kostenvoranschlag, der über ein bloßes Anbot hinausgeht, ist hinsichtlich des mit seiner Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwandes entgeltlich.

2.3. Das für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bezahlte Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht, und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Umfang des tatsächlich erteilten Auftrags zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

2.4. Perktold leistet für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages keine Gewähr.

3. Vertragsschluss:

3.1. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von Perktold sind – sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen oder abweichendes vereinbart wird – grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Angebote von Perktold werden verbindlich wenn Perktold sie mit schriftlicher Angabe des Lieferungs-/Leistungsumfangs bestätigt hat. Über diesen Umfang hinausgehende Lieferungen/Leistungen können gesondert von Perktold in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Perktold ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn der erteilte Auftrag von einem Gesamtanbot abweicht oder, wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung geändert haben. Ferner ist Perktold berechtigt, Mehrkosten wegen einer nicht von ihr verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung oder infolge vom Auftraggeber gewünschten zusätzlichen oder geänderten Lieferungen/Leistungen (vor allem Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit) in Rechnung zu stellen.

3.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Perktold die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat. An Perktold erteilte Aufträge bedürfen daher einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Perktold. Der Auftraggeber hat diese Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche binnen 8 Tagen gilt die Auftragsbestätigung als vom Auftraggeber vollinhaltlich angenommen.

3.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Perktold.

4. Leistung und Lieferung:

4.1. Perktold wird ihre vertragsgegenständlichen Lieferungen/Leistungen ordnungsgemäß erfüllen.

4.2. Zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Lieferungen/Leistungen ist Perktold, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

4.3. Der Auftraggeber stellt Perktold kostenlos für die Zeit der Auftragsausführung Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.

4.4. Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der Perktold übergebenden Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft rechtzeitig auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen oder sonstigen Bewilligungen Dritter.

4.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch Perktold ist gesondert angemessen zu vergüten, sofern hie für nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.

 

 

 

 

4.6. Vorgesehene Liefer- und Leistungstermine sind für Perktold verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

4.7. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder Ausführung selbst bzw. die Lieferung verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre von Perktold liegen, bewirkt, ist Perktold berechtigt, die vereinbarten Leistungs-/Lieferungsfristen entsprechend zu verlängern oder vereinbarte Leistungs- und Lieferungstermine entsprechend hinauszuschieben, ohne in Verzug zu geraten. Die durch solche Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

4.8. Wird die Leistungs-/Lieferungsfrist auf Wunsch des Auftragsgebers verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich verrechnet.

4.9. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen/Lieferung ganz oder zum Teil, sind Perktold alle ihr dadurch entstehenden Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes zu vergüten.

4.10. Sofern nicht ausdrücklich bereits in den vereinbarten Einheitspreisen enthalten, sind Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

4.11. Wird ein vereinbarter Lieferungs-/Leistungstermin durch ein nachweislich grobes Verschulden von Perktold um mehr als 6 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, Perktold eine Nachfrist von 6 Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt bei Setzung der Nachfrist angedroht hat. Sollte die Nachfrist ohne Verschulden von Perktold nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers wegen verspäteter Leistung oder Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teillieferungen/-leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen.

5. Rechnungslegung und Zahlung:

5.1. Perktold ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungs-/Lieferungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren.

5.2. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Rechnungssumme (Nettobetrag samt Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnungen angegebenen Konten zu erfolgen und gilt als rechtzeitig geleistet, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von Perktold gutgeschrieben wird.

5.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, außer zwingende gesetzliche Vorschriften stehen diesem Aufrechnungsverbot entgegen.

5.4. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder mit der Erfüllung seiner sonstigen vertraglichen Pflichten in Verzug, so kann Perktold

a. die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen rückständigen Leistung aufschieben;

b. eine angemessene Verlängerung der Leistungs-/Lieferungsfrist beanspruchen;

c. die gesamte, noch offene Auftragssumme fällig stellen (Terminverlust);

d. Verzugszinsen in Höhe von zumindest 12% p.A. verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind;

 

e. pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 10,00 und für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr

einen Betrag von € 5,00 verrechnen, sofern Perktold das Mahnwesen selbst durchführt;

f. den Ersatz der Kosten beanspruchen, die für Ein- und Betreibung der Ansprüche von Perktold durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkassobüros entstehen (etwa Mahn- und Inkassospesen), soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind;

g. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten;

h. jeden weiteren Schaden, insbesondere auch jenen Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge verspäteter oder nicht erfolgter Zahlungen entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten von Perktold entstehen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug verrechnen.

6. Eigentumsrecht:

Bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von Perktold (einschließlich Kosten und Zinsen) bleiben die gelieferten und montierten Waren und Materialien uneingeschränkt das Eigentum von Perktold. Soweit Perktold Konstruktionsvorschläge und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen bei stellt, bleiben diese das Eigentum von Perktold und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Perktold überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Auftraggeber zur Verfügung. Sollten diese nicht binnen 6 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsausführung abgeholt werden, ist Perktold zu deren Vernichtung berechtigt.

7. Gewährleistung und Schadenersatz:

7.1. Mängel sind schriftlich binnen 8 Tagen ab Übergabe gegenüber Perktold zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung von Perktold als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht der Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

7.2. Sofern nicht gesetzlich zwingend das Recht auf Wandlung besteht, ist Perktold berechtigt, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Beweislastumkehr nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Solange der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat, ist Perktold zu keiner Mängelbehebung verpflichtet. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung beschränkt. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, kommt Perktold nicht auf.

7.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder von dritter Seite beigestellten Materialien, Anweisungen des Auftraggebers oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Perktold haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.4. Abweichungen des vom Perktold verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie die in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltenen Toleranzen wesentlich überschreiten. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben haftet Perktold nur insoweit, als diese auf Mängel beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung leicht erkennbar waren.

7.5. Wir eine Leistung / Lieferung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Perktold nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.

7.6. Perktold ist bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Ablieferung oder Leistungserbringung. Ferner erlischt ein Gewährleistungsanspruch, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Auftraggeber verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug von Perktold in Erfüllung oder Gewährleistung. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht.

7.8. Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der Auftraggeber nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.

7.9. Perktold haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschaden oder um Schäden an Sachen handelt, die sie zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkiet hat der Geschädigte zu beweisen. Sofern nicht früher eine Verjährung eintritt, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche des Auftragsgebers spätestens 2 Jahre nach erfolgter Lieferung / Leistung.

8. Verzugsfolgen und Rücktritt:

8.1. Neben den Fällen des Punktes 5.4. lit. g ist Perktold berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

a. wenn der Beginn, die Ausführung der Lieferung / Leistung oder deren Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmögich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird;

b. wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf Verlangen von Perktold im Umfang der gesamten Auftragssumme Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung / Leistung eine taugliche Sicherheit zu erbringen;

c. wenn die Verlängerung der Leistungs-/Lieferungsfrist wegen der in Punkt 4.7. genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Leistungs-/Lieferungsfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

8.2. Im Falle des Punktes 8.1. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

8.3. Falls über das Vermögen des Auftragsgebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann Perktold ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

8.4. Perktold ist in jedem Fall eines Vertragsrücktrittes, den sie wegen Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, erklärte, berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 30% der vereinbarten Auftragssumme oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren, und hat Perktold darüber hinaus jedenfalls Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen/Lieferungen und der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hier durch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Leistung/Lieferung erfolgt ist, hat Perktold Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

8.5. Im Falle eines Vertragsrücktrittes aus den genannten Gründen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen.

9.Schlussbestimmungen:

9.1. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck vereinbart. Es ist ausschließlich österreichisches materielles anzuwenden.

9.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von Perktold.

9.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, die am ehestens dem Willen der Partei im Zusammenhand mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Vorschrift entspricht. 

Über uns

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